Atemschutz

Können Einsatzkräfte durch Sauerstoffmangel oder durch Einatmen gesundheitsschädigender Stoffe (Atemgifte) gefährdet werden, müssen entsprechend der möglichen Gefährdung geeignete Atemschutzgeräte getragen werden.

Kenntnisse über Verwendungsmöglichkeiten und Schutzwirkung der Geräte, über Auswahl, Pflege, Wartung und Prüfung der Geräte sowie über Ausbildung und Fortbildung der Atemschutzgeräteträger sind Voraussetzungen für die erfolgreiche Verwendung von Atemschutzgeräten.

Mehr zum Thema.....

Die Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger wird nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 (FwDV 2) „Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren“ durchgeführt. Die Ausbildung findet an nach Landesrecht anerkannten Ausbildungsstätten statt. Ausbilder für Atemschutzgeräteträger, die nach FwDV 2 ausgebildet sind, führen die Ausbildung durch. Sie können von weiteren geeigneten Personen unterstützt werden.

Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum Einsatz unter Atemschutz.

Bei der Aus- und Fortbildung sollen sich die Einsatzkräfte an die mit dem Tragen von Atemschutzgeräten verbundenen, erschwerten Einsatzbedingungen gewöhnen, sich gemäß den Einsatzgrundsätzen richtig verhalten und die Geräte fehlerfrei handhaben können. Hierfür sind Übungen anzusetzen, die Sicherheit im Umgang mit dem Gerät vermitteln, um auch in gefährlichen Situationen Ruhe und Besonnenheit zu bewahren.

In der Aus- und Fortbildung müssen insbesondere folgende Tätigkeiten geübt werden:

Ausbildungsinhalte Tätigkeiten
Handhabung der Atemschutzgeräte - Atemschutzgeräte anlegen, in Betrieb nehmen, Ablegen und Wechseln von Druckbehältern - Durchführen der Einsatzkurzprüfung
Gewöhnung - Tragen von Atemanschlüssen ohne und mi t Gerät
Orientierung - Begehen von abgedunkelten und mit Hi ndernissen versehenen Objekten - Absuchen von verrauchten und abgedunkelten Objekten
Körperliche Belastung - Schnelles Gehen - Tragen von Lasten - Begehen und Besteigen von Hindernissen - Besteigen von Leitern - Einsteigen in Behälter und in enge Schächte
Psychische Belastung - Richtiges Verhalten bei Lärm - Richtiges Verhalten bei plötzlich auftretenden unvorhersehbaren Ereignissen - Richtiges Verhalten bei Fehlern an Geräten
Übung von Einsatztätigkeiten - Suchen und Retten von Personen - Einsteigen über Leitern - Bergen von Gegenständen - Vornehmen von Strahlrohren mit Schlauch- leitungen - In-Stellung-bringen von Ausrüstungsgegenständen - Ausführen technischer/handwerklicher Arbeiten ohne Sicht - Abgeben von Meldungen über Funk
Eigensicherung - Anlegen der persönlichen Schutzaus rüstung - Handhaben von kontaminiertem Gerät, Schutz- kleidung und Körperoberflächen - Richtiges Verhalten bei Eigengefährdung auch unter psychischer Belastung - Beachten der Maßnahmen der Atemschutz- überwachung
Notfalltraining - Suchen, Befreien und In-Sicherhei t-bringen von in Not geratenen Atemschutzgeräteträgern - Abgeben von Notfallmeldungen

Unterweisungen über den Atemschutz müssen in die allgemeinen Ausbildungspläne aufgenommen sein und mindestens jährlich durchgeführt werden.

Atemschutzgeräteträger müssen darüber hinaus jährlich mindestens eine Belastungsübungschutz-Übungsanlage und eine Einsatzübung innerhalb einer taktischen Einheit unter Atemschutz durchführen. Die Einsatzübung kann bei Einsatzkräften entfallen, die in entsprechender Art und Umfang unter Atemschutz im Einsatz waren.

Wer die erforderlichen Übungen nicht innerhalb von zwölf Monaten ableistet, darf grundsätzlich bis zum Absolvieren der vorgeschriebenen Übungen nicht mehr die Funktion eines Atemschutzgeräteträgers wahrnehmen.

Träger von Chemikalienschutzanzügen müssen hierfür ergänzend ausgebildet sein. Die Ausbildung baut auf der Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger auf. Ausbildungsziel ist der sichere Umgang mit dem Chemikalienschutzanzug. Als Fortbildung muss jährlich mindestens eine Übung unter Einsatzbedingungen mit dem Chemikalienschutzanzug durchgeführt werden, sofern kein Einsatz unter Chemikalienschutzanzug erfolgt ist. Die Übung kann im Rahmen der einsatzbezogenen Atemschutzübung erfolgen

Back to Top